Stichwort: BRAND BAUM, FLUR, BÖSCHUNG
Alarmstufe: 1
Ort: Braunau, Tal
Datum: Mi, 24.04.2019 09:35 – 10:23
Dauer: 47 Minuten
Alarmierung: Landesfeuerwehrkommando
Art: Brandeinsatz
Mannstärke: 19
Fahrzeuge: KDOF1, TANK1, TANK2, LFB-A, VRF
Feuerwehren: Stadtfeuerwehr Braunau
Beschreibung: Um 09:35 kam es in der Schrebergarten Siedlung zu einem Brand. Eine Person entzündete einen zuvor errichteten, kleinen Holzhaufen um diesen zu verbrennen. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit wurde die FF Braunau alarmiert um den Brand zu löschen und eine Ausbreitung zu verhindern. Der Brand war in wenigen Minuten unter Kontrolle und konnte von einem Trupp unter Atemschutz rasch gelöscht werden. Ein Übergriff auf Hecken oder Gebäude konnte verhindert werden.

Wir möchten an dieser Stelle noch einmal darauf Hinweisen das wegen der aktuellen Trockenheit das hantieren mit offen Flammen sehr gefährlich ist. Auch an die aktive Waldbrandschutz-Verordnung der BH Braunau möchten wir erinnern:

Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2015, wird verordnet:

§ 1 Schutzmaßnahmen

1. In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Braunau sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.

2. Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2 Bekanntmachung dieses Verbots

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3 Strafbestimmung

Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

§ 4 Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung wird in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Braunau kundgemacht.

2. Sie tritt mit 08.04.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.10.2019 außer Kraft.

Der Bezirkshauptmann

Mag. Dr. Georg Wojak, MPA MBA

Fotos: FF Braunau

Text: Michel Rögl-Brunner



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